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Publiziert: 22 Apr. 2021
Aktualisiert: 12 Nov. 2024

Was sind Energienebenkosten?

Energienebenkosten sind die Nebenkosten von Heiz- und Warmwasserkosten. Sie entstehen durch den Betrieb einer Heizungs- oder Warmwasseraufbereitungsanlage.

Bei einer Ölheizung wären …

  • Die Energienebenkosten z. B. vom Kaminfeger
  • Die Energiekosten dagegen z. B. die Öl-Lieferung (Mehr zu Energiekosten)

Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) definiert, welche Aufwendungen in Bezug auf Energienebenkosten abgerechnet werden dürfen. In Art. 5 der VMWG wird festgehalten, dass nur die tatsächlichen Aufwendungen als Heiz- und Warmwasserkosten anrechenbar sind, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:

  • Brennstoff- und Energieverbrauch
  • Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen
  • Betriebskosten für Alternativenergien
  • Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung
  • Die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes
  • Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate (z. B. können die Kosten für die Abrechnungssoftware wie zevvy direkt als Energienebenkosten angerechnet werden).
  • Wartung
  • Versicherungsprämie, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen
  • Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt
Nicht anrechenbare Energienebenkosten

Es gibt anfallende Kosten, die nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen. In der VMWG sind diese Aufwendungen unter Art. 6 aufgelistet. Dazu zählen:

  • Reparatur und Erneuerung der Anlagen
  • Verzinsung und Abschreibung der Anlagen
Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume

Auch für leer stehende Nutzflächen entstehen Kosten. Diese tragen grundsätzlich die Vermieter:innen. Wie solche Nebenkostenabrechnungen gehandhabt werden, ist in der VMWG unter Art. 7 aufgeführt.

Wenn die Nutzeinheiten über einen eigenen Zähler verfügen, tragen die Vermieter:innen die Kosten für die entstandenen Heizungskosten. Sind jedoch keine Messgeräte vorhanden, so werden die Kosten nach Art. 7 Abs. 2 auf die Mieter:innen umgelegt. Voraussetzung für die Verteilung der Kosten ist, dass die leer stehende Nutzfläche nachweisbar nur soweit geheizt wurde, um Frostschäden zu verhindern. In diesem Fall müssen die Vermieter:innen nur einen Teil der Heizkosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen.

Die Verwaltung übernimmt in der Regel folgende Kosten:

  • ein Drittel für Zwei- und Dreifamilienhäuser
  • die Hälfte für Vier- bis Achtfamilienhäuser
  • zwei Drittel für grössere Gebäude sowie Büro- und Geschäftshäuser
Weitere Informationen

In der Schweiz ist VEWA die Norm, inkl. Abrechnungsbeispielen und Vorgaben.

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67271.html