Publiziert: 22 Apr. 2021
Aktualisiert: 12 Nov. 2024
Was sind Energienebenkosten?
Energienebenkosten sind die Nebenkosten von Heiz- und Warmwasserkosten. Sie entstehen durch den Betrieb einer Heizungs- oder Warmwasseraufbereitungsanlage.
Bei einer Ölheizung wären …
- Die Energienebenkosten z. B. vom Kaminfeger
- Die Energiekosten dagegen z. B. die Öl-Lieferung (Mehr zu Energiekosten)
Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) definiert, welche Aufwendungen in Bezug auf Energienebenkosten abgerechnet werden dürfen. In Art. 5 der VMWG wird festgehalten, dass nur die tatsächlichen Aufwendungen als Heiz- und Warmwasserkosten anrechenbar sind, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
- Brennstoff- und Energieverbrauch
- Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen
- Betriebskosten für Alternativenergien
- Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung
- Die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes
- Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate (z. B. können die Kosten für die Abrechnungssoftware wie zevvy direkt als Energienebenkosten angerechnet werden).
- Wartung
- Versicherungsprämie, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen
- Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt
Es gibt anfallende Kosten, die nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen. In der VMWG sind diese Aufwendungen unter Art. 6 aufgelistet. Dazu zählen:
- Reparatur und Erneuerung der Anlagen
- Verzinsung und Abschreibung der Anlagen
Auch für leer stehende Nutzflächen entstehen Kosten. Diese tragen grundsätzlich die Vermieter:innen. Wie solche Nebenkostenabrechnungen gehandhabt werden, ist in der VMWG unter Art. 7 aufgeführt.
Wenn die Nutzeinheiten über einen eigenen Zähler verfügen, tragen die Vermieter:innen die Kosten für die entstandenen Heizungskosten. Sind jedoch keine Messgeräte vorhanden, so werden die Kosten nach Art. 7 Abs. 2 auf die Mieter:innen umgelegt. Voraussetzung für die Verteilung der Kosten ist, dass die leer stehende Nutzfläche nachweisbar nur soweit geheizt wurde, um Frostschäden zu verhindern. In diesem Fall müssen die Vermieter:innen nur einen Teil der Heizkosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen.
Die Verwaltung übernimmt in der Regel folgende Kosten:
- ein Drittel für Zwei- und Dreifamilienhäuser
- die Hälfte für Vier- bis Achtfamilienhäuser
- zwei Drittel für grössere Gebäude sowie Büro- und Geschäftshäuser
In der Schweiz ist VEWA die Norm, inkl. Abrechnungsbeispielen und Vorgaben.
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67271.html