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Publiziert: 09 Mai 2022
Aktualisiert: 20 Nov. 2023

Grundlagen der Heizkostenabrechnung

Eine Heizkostenabrechnung sollte verschiedene Elemente beinhalten und ist an gewisse Richtlinien gebunden. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Grundlagen, damit Ihnen Ihre Heizkostenabrechnung gelingt. Gelingsicher ist Ihre Heizkostenabrechnung mit zevvy.

Allgemein

Eine Heizkostenabrechnungen kann mithilfe dreier Prinzipien erfolgen. Zu diesen drei Prinzipien zählen die pauschale Abrechnung, die Abrechnung auf Grundlage von Umlage- bzw. Verteilungsschlüsseln und die verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA). Die pauschale Abrechnung ist hierbei direkt in der Miete der Nutzeinheit(en) einberechnet. Demnach erhalten Mieter:innen keine konkrete Abrechnung ihrer Heizkosten, dürfen aber auf Anfrage in die Berechnungsgrundlage des Vermieters Einsicht erhalten. Grundsätzlich orientiert sich der Wert der Pauschale an den Kosten der letzen drei Jahre.

Beim Prinzip des Umlage- bzw. Verteilungsschlüssels werden alle Kosten mithilfe eines Verteilungsschlüssels auf die Mieter:innen aufgeteilt. Hier erhalten die Mieter:innen einmal jährlich eine Abrechnung und dürfen auch hier die Berechnungsgrundlage bei Bedarf einsehen.

Bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung werden die verbrauchsabhängigen Kosten und die Grundkosten aufgeteilt. Das VEWA-Modell berücksichtigt die technischen Vorkehrungen zur Messung des Verbrauchs. Dies, um die Nutzer:innen über ihren Verbrauch zu informieren und bezüglich Einsparmöglichkeiten zu sensibilisieren.

Welche Heiz- und Warmwasserkosten anrechenbar sind, lesen Sie hier.

Heizkostenabrechnung: Rolle Mieter:innen und Vermieter:innen

Die ausführliche verbrauchsgerechte Abrechnung ist kantonal oft obligatorisch gemacht. Nach Art. 8 VMWG (Verordnung Miete und Pacht in Wohn- und Geschäftsräumen), ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, dem Mietenden eine ausführliche Abrechnung zukommen zu lassen. Aber: In immer mehr Kantonen ist eine verbrauchergerechte Abrechnung ab 3 oder 5 Wohnungen obligatorisch.

Abrechnung Heizkosten bei Auszug, Leerstand & Mieter:innenwechsel

Zieht ein Mieter vor Ende der Heizperiode aus, empfiehlt sich eine Zwischenabrechnung. Zwsichenabrechnungen sind zu diesem Zeitpunkt jedoch schwer zu erstellen, da dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten für die Abrechnung vorliegen. Aus diesem Grund wird der Vermieter dem Mieter die Abrechnung erst nach Ablauf der laufenden Heizperiode zukommen lassen. Auf eine (Zwischen)-Abrechnung zum Zeitpunkt des Auszuges, hat der Mieter kein Recht.

In anderen Fällen, wie Mieter:innenwechsel oder Leerstand können Sie sich an den Grundlagen der Nebenkostenabrechnung orientieren. Mit einer Abrechnung der Heizkosten in den verschiedenen Situationen (Auszug, Mieterwechsel & Leerstand) kann synonym zu dem Beitrag der Nebenkostenabrechnung, umgegangen werden.

Zeitraum einer Heizkostenabrechnung

Die Abrechnung der Heizkosten muss laut Artikel 4 in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) einmal im Jahr erfolgen. Empfohlen wird, die Daten zur Abrechnung, also Abrechnungsdatum, Frist zur Vorlage der Abrechnung, Frist zur Belegungseinsicht usw. im Mietvertrag festzulegen.

Üblicherweise fällt der Stichtag für die Abrechnung auf den 30. Juni (Ende der Heizperiode), den 31. März (traditioneller Frühjahrs-Zügeltermin) oder den 31. Dezember (Ende des Jahres) eines Jahres. Empfehlenswert ist der 30. Juni, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die gesamte Heizperiode vorliegen und in der Abrechnung berücksichtigt werden können. Erfahrungsgemäss hält die Heizperiode von Mitte September bis Mitte Mai an.

Wichtig zu beachten ist, dass die Heizperiode bei kombinierten Anlagen aufgrund der Warmwasseraufbereitung das gesamte Jahr anhält.

Die Heizkosten-Schlussabrechnung

Normalerweise zahlt ein Mieter per Akontozahlung einen monatlichen Beitrag an den Vermieter, um seinen Beitrag der Heiz- und Warmwasserkosten zu leisten. Die Schlussbarechnung, am Ende der Heizperiode, beinhaltet dann die bereits getätigten Zahlungen des Mieters, welche vom Vermieter verrechnet werden müssen. Abhängig von dem Verbrauch des Mieters, ergibt sich dann ein Guthaben zugunsten des Mieters oder Vermieters.

Es sollte idealerweise nach 30 Tagen ausbezahlt werden, aber in vielen Immobilien wird das Guthaben auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen.