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Publiziert: 14 Mai 2021
Aktualisiert: 08 Nov. 2023

Gartenpflege und Schneeräumung

Die Kosten der Gartenpflege können als Nebenkosten im Mietvertrag oder den Eigentümerreglementen definiert werden.

Dies ist unabhängig davon, ob der Garten den Nutzern zur Benutzung zur Verfügung steht oder nicht. Die Möglichkeit der Benutzung kann kein Kriterium für die Nebenkostenfähigkeit der Gartenpflege sein. Die regelmässige Gartenpflege dient der Bewahrung des guten Gesamteindrucks der Liegenschaft und somit stellt der gepflegte Eindruck der Liegenschaft einen unmittelbaren Nutzen für die Nutzer:innen dar. Unter Garten ist hier grundsätzlich der parterre Garten zu verstehen.

Für Dachgärten ist die Situation schwieriger. Nach Oberle (2019, S. 30) sind die Kosten für die Pflege von Dachgärten nicht nebenkostenfähig, da sie in der Regel von den Nutzern nicht benutzt werden können und für den Gesamteindruck der Liegenschaft keine Rolle spielen.

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Gartenpflege

Zulässige Kosten:

  • Periodischer Rückschnitt von Sträuchern
  • Rasenmähen und Bewässern bei Trockenheit
  • Laubentfernung
  • Unkrautentfernung
  • Anschaffungskosten für Werkzeuge, wie zum Beispiel Besen, Recher etc.
  • Verbrauchsmaterialien, wie zum Beispiel Benzin für den Rasenmäher oder Unkrautvertilger

Unzulässige Kosten:

  • Anschaffungskosten für Geräte, wie zum Beispiel ein Rasenmäher
  • Sanierung von Rasen etc.
  • Schädlingsbekämpfung
  • Neubepflanzung oder das Fällen von Bäumen

Das Fällen von Bäumen ist nur dann nebenkostenfähig, wenn es sich um einen kranken Baum handelt, der gefällt werden muss.

Ist die Möglichkeit der Gartennutzung nur bestimmten Mieterinnen oder einer Drittperson vorbehalten, dürfen die Kosten der Gartenpflege nur diesen entsprechenden Personen auferlegt werden. Sind im (Miet-)Vertrag die Kosten für die Gartenpflege nicht als Nebenkostenposition ausgewiesen, sondern nur die Hauswartungskosten, kann auch nur die vom Hauswart geleistete Garten- und Umgebungspflege dem Nutzer belastet werden. Die von Dritten, zum Beispiel eines Gärtnereibetriebs, ausgeführten Arbeiten können dann in diesem Fall den Mietern nicht in Rechnung gestellt werden (Oberle, 2019, S. 30). Ansonsten ist die Verteilung der Gartenpflegekosten pro Wohneinheit am plausibelsten.

Schneeräumung

Zulässige Kosten:

  • Schneeräumungsarbeiten
  • Salzen, Kiesen, sowie die Anschaffungskosten von Salz und Kies

Unzulässige Kosten:

  • Anschaffungskosten von Geräten

Die Schneeräumung muss explizit im Mietvertrag erwähnt werden, egal ob sie von der Hauswartin oder einer Drittperson erledigt wird. Ist dies der Fall, können die anfallenden Kosten ebenfalls pro Wohneinheit verteilt werden.