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Publiziert: 12 März 2020
Aktualisiert: 28 Juli 2025

Was ist ein fairer Solartarif?

Die Solaranlagenbesitzer:innen verkaufen ihren internen Solarstrom an die Nutzer:innen. Für diesen Solarstrom wird ein Solartarif definiert. Die ZEV-Verantwortlichen haben die Freiheit, ein Preismodell zu definieren. 

Folgend stellen wir die 3 Hauptvarianten vor: 

 

1. Komplexe Berechnung nach Gesetz

2. Vereinfachte Berechnung nach Gesetz 

3. Andere Praxisvarianten
 

1. Komplexe Berechnung nach Gesetz

Im Energiegesetz (EnG 730.0) gibt es nur einen Hinweis in der Verordnung, dass der Bundesrat Bestimmungen erlassen kann, um Mieter und Pächter vor Missbräuchen zu schützen.

In der Energieverordnung werden zwei Orientierungspunkte für den Solarstrom definiert, um Fantasiepreise zu verhindern:

Gestehungskosten: Der Preis für den Solarstrom soll sich an den Investitionen in die Solaranlage orientieren.

Aussenbezug: Der interne Solarstrom soll nicht teurer sein als der vom öffentlichen Netz bezogene Strom.

Die Einnahmen aus der Einspeisung des Solarstroms ins öffentliche Netz (Rücklieferung) müssen beim internen «Solartarif» abgezogen werden. 

Des Weiteren gibt es eine spezifische Mieterschutzbestimmung. Wenn ein Bauherr in eine Solaranlage investiert, muss er die Hälfte des eigentlichen Gewinnes an die Mieter:innen verteilen. Diese Bestimmung gilt somit nicht für Baugenossenschaften oder Stockwerkeigentümerschaften.
 

Mehr zum Rückliefertarif finden Sie beim Bundesamt für Energie (bfe.admin (Stand Februar 2025))

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Rechtliche Grauzonen dieser Variante

Es gibt diverse Fälle, bei welchen die Regeln je nach Situation sehr unterschiedlich ausgelegt werden können. Was nicht im Gesetz definiert ist, sollte möglichst in einem Vertrag festlegt werden, um Risiken zu reduzieren und für klare Spielregeln zu sorgen 

Graubereiche, welche vertraglich konkretisiert werden, betreffen:

- Die Verwaltungskosten für die Abrechnung

- Die Verwaltungskosten bezüglich Messdaten-Dienstleistungen

- Die Definition der Kapitalkosten

- Ob die Berechnungen und Quellen jeweils mit den Produktions-, Gestehungs- und Rücklieferungsdaten des vergangenen, aktuellen oder nächsten Jahres gemacht werden.

 

Die Zuweisung von Kosten eines Bauprojekts. Gewisse Kosten, z. B. der Gebäudetechnik, können bei den normalen Hausinstallationen oder der Solaranlage angerechnet werden. Diese Zusammenstellung ist stark dehnbar und somit auch die Gestehungskosten.

Einige dieser Punkte werden im Leitfaden für Eigenverbrauch oder im VEWA Modell diskutiert. Darunter finden sich  Annahmen* wie z.B.:

- Betriebskosten können für 3–4 Rp/kWh angerechnet werden

- Die Abschreibedauer beträgt 25 Jahre

- Der Referenzzinssatz beträgt 1.50%

- Der Risikozuschlag beträgt 0.50%

- Verrechenbare Verwaltungskosten = 3% der Stromkosten

- Weitere


*Bitte suchen sie in den Branchendokumente nach aktuellen Annahmen. 

2. Vereinfachte Berechnung nach Gesetz

Am 1.1.2023 wurde in der Verordnung ein neuer, unkomplizierter Weg eingeführt. 

Es ist seither möglich, 80% des lokalen Standardtarifes als Solartarif zu nutzen (Wenn Netzstrom 20 Rp./kWh kostet, dann kostet Solarstrom 16 Rp./kWh). 

Oft wird Einfachheitshalber der Rechnungsbetrag des Elektrizitätswerkes genommen und die 80% daraus gerechnet. 

Referenz Konstanz
3. Andere Praxisvarianten

Grundsätzlich gelten die Regeln für die Obergrenze des Solartarifs wie erwähnt nur für Mieter. Bei Genossenschaften oder Stockwerkeigentümerschaften können somit andere Regeln definiert werden. 

Lösungen sind unter anderem: 

- Freie Regelungen 

- Ein Fixpreis für 20 Jahre (z.B. 20 Rp/kWh, egal wie hoch oder tief der Tarif wird in Zukunft) 

- Oder ein Abschlage von x Rappen pro kWh im Vergleich zum Aussenbezug

Wenn also für den Aussenbezug 20 Rp/kWh bezahlt wird, kostet der Solarstrom 19 Rp/kWh. Diese Lösung ist einfach, unkompliziert, fair, transparent, schnell und eignet sich für kleine Projekte mit weniger als 20 durchschnittlichen Wohnungen. Für grössere Projekte mit Mieter, lohnt es sich, die detaillierteren Ausführungen weiter oben durchzulesen, um mit Sicherheit einen gesetzeskonformen Solartarif bestimmen zu können. 


In unserem Downloadbereich findet man ein Excel, mit welchem ein korrekter Solartarif berechnet werden kann.

Grundlagen finden Sie auf dieser offiziellen Informationsseite: https://www.lokalerstrom.ch/ 

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Allgemeine Faustregeln aus der Praxis

Was nicht im Gesetz definiert ist, kann vertraglich definiert werden. Um den Solartarif festzulegen, sollte jedoch als Faustregel zwischen zwei Projektkategorien unterschieden werden:

 

Übliche Projekte mit weniger als 20 durchschnittlichen Wohnungen:

In diesem Fall ist der Aufwand für die komplexe Berechnung nciht im Verhältnis zu den Solareinnahmen. Wenn alle Faktoren der Gestehungskosten sehr grosszügig ausgelegt und möglichst viele gemeinsame Baukosten als Solaranlagenkosten definiert werden, sind die Gestehungskosten oft viel höher als der von aussen bezogenem Strom. 

Somit lohnt es sich eine einfache und faire Regel umzusetzen, wie z. B. via Berechnung des Durchschnittstarifes minus 1–2 Rappen oder die oft verwendete 80% Lösung, wie dies oben erklärt wurde.

 

Grossprojekte, insbesondere:

- Bei mehr als 20 durchschnittlichen Wohnungen

- Mit Leistungspreisen

- Bei Gewerbe- oder Dienstleistungsbezügern

- Bei stark gemischter Mieterschaft mit sehr unterschiedlichem Strombedarf (Wie z. B. ein Shopping-Center mit darüberliegenden Wohnungen)

- Falls der Solaranlagenbesitzer:in diesbezüglich verunsichert ist und auf Nummer sicher gehen möchte

In diesen Fällen lohnt es sich, den Solartarif jedes Jahr von einem Spezialisten neu berechnen zu lassen und einen zevvy-Dienstleister für eine Komplettlösung anzufragen. 


Haftungsausschluss: zevvy übernimmt keine rechtliche Verantwortung, für die in diesem Artikel gemachten Angaben, Quellen, Annahmen und Faustregeln. 
 

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