Publiziert: 14 Mai 2021
Aktualisiert: 12 Nov. 2024
Treppenhausreinigung und Lift
Hat Ihre Liegenschaft einen Lift? Hier erfahren Sie, wie Sie dies auf die Bewohner:innen aufschlüsseln können. Zu beachten gilt, dass die Kosten des Liftbetriebs zum Teil nicht als eigene Kostenart aufgeführt werden, sondern im Bereich der Serviceabos und Allgemeinstrom mitgerechnet werden.
Bei der Treppenhausreinigung handelt es sich jedoch um eine genau definierte Nebenkostenart, bei der klar geregelt ist, was abgerechnet werden darf.
Zulässige Kosten:
- Reinigung des Treppenhauses
- Verbrauchsmaterialien, wie Reinigungsmittel
Unzulässige Treppenhausreinigungskosten:
- Anschaffung von Reinigungsgeräten und Maschinen
- Andere Tätigkeiten des Hauswarts oder Reinigungsfirma
Hier ist die Verteilung pro Wohneinheit am plausibelsten.
Übernimmt der Hauswart die Reinigung der Treppen und des Flurs, können die anfallenden Reinigungskosten und Aufwand unter der Nebenkostenart «Hauswart» abgerechnet werden. Eine Doppelbelastung, sprich unter der Position Hauswart und Treppenhausreinigung, ist in jedem Fall unzulässig.
Zulässige Liftkosten:
- Strom
- Serviceabos für Wartung und Reinigung
- Bedienung und Aufsicht
- Lift-Telefon-Anschlussgebühr
Unzulässige Liftkosten:
- Reparaturen, Ersatzteile und Erneuerungen
- Serviceabos für Reparaturen
Besonderes:
Ist im Mietvertrag nur das Serviceabonnement, also nicht die umfassende Position «Liftbetrieb» aufgeführt, können die Strom- und Bedienungskosten nicht unter dieser Position weiterverrechnet werden. Die Stromkosten können in diesem Fall unter der Position «Allgemeinstrom» abgerechnet werden. Eine Doppelbelastung, sprich unter der Position Liftbetriebskosten und Allgemeinstrom, ist natürlich unzulässig.
Die Liftkosten werden meistens pro Wohneinheit oder zum Teil auch nach Fläche auf die Bewohnerinnen umgelegt. Dabei haben Nutzer, die zum Beispiel im Erdgeschoss wohnen oder den Lift nicht benutzen, kein Recht auf Erlassung der Kosten.