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Publiziert: 14 Mai 2021
Aktualisiert: 12 Nov. 2024

TV-Gebühren, Allgemeinstrom und Waschmaschine

Die TV-Gebühren stellen eine kleine Nebenkostenart dar. Jedoch muss dabei beachtet werden, welche Kosten zulässig sind. Beim Allgemeinstrom handelt es sich um den anfallenden Stromverbrauch für die gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Räumlichkeiten, wie dem Treppenhaus, Keller, Estrich oder die Waschküche. Die Nebenkostenart «Waschmaschine» muss nicht zwingend als eigene Position aufgeführt sein, da diese Nebenkosten oft auch im Allgemeinstrom und Serviceabos aufgelistet werden.

TV-Gebühren

Zulässige Kosten:

  • Grundnutzungsgebühren von den Kabelnetzbetreibern

Diese dürfen jedoch nicht mit den Billag-Gebühren oder zusätzlichen Abos der Nutzer:innen für Internet, Sendererweiterungen etc. verwechselt werden.

Unzulässige Kosten:

  • Installationsgebühren für Netzanschlüsse

Die TV-Gebühren können pro Nutzeinheit verteilt werden, für welche ein Abo läuft. Möchte ein Bewohner auf den Kabelanschluss verzichten, so muss er aktiv den Anschluss für seine Wohnung kündigen oder bereits beim Mietbeginn der Vermieterin mitteilen, dass er den Anschluss nicht nutzen will.

Allgemeinstrom

Zulässige Allgemeinstromkosten:

  • Strom für allgemein zugängliche Räume und deren Beleuchtung
  • Der Betrieb von gemeinschaftlich benützten Maschinen wie Waschmaschine, Tumbler etc.
  • Brennerstrom für Heizung (sofern diese nicht bereits bei den Heizkosten pauschal verrechnet sind)

Unzulässige Kosten:

  • Strassenbeleuchtung
  • Doppelte Verrechnungen: Wenn bereits Kartenzahlung oder Münzeinwurf für Waschmaschine und Tumbler möglich ist, müssen diese Zahlungen von den Kosten abgezogen werden.

Wenn die Kosten für die Waschmaschine als eigene Position im Mietvertrag ausgewiesen wird, fallen sie bei den Allgemeinstromkosten weg. Die Nebenkosten des Allgemeinstroms werden pro Wohneinheit verteilt.

Waschmaschine

Zulässige Kosten:

  • Stromkosten für Warmwasseraufbereitung
  • Wasserkosten
  • Serviceabonnement für Wartung und Instandhaltung

Unzulässige Kosten:

  • Reparaturen, Ersatzanschaffung und Amortisation der Geräte

Bei dieser Kostenart ist die Verteilung nach Verbrauch am plausibelsten, zum Beispiel mit einer Chipkarte. Bezahlen die Nutzer:innen pro Nutzung, so muss die Vermietung diese Vorauszahlung von der Wasser- und Stromkosten abziehen. Ansonsten können diese Nebenkosten gleichmässig auf die Nutzeinheiten verteilt werden.