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Publiziert: 25 Apr. 2022
Aktualisiert: 03 Mai 2024

Nebenkostenabrechnung bei Auszug, Leerstand & Mieter:innenwechsel

Eine Nebenkostenabrechnung muss auch erfolgen, wenn das Mietobjekt von verschiedenen Aspekten wie Auszug, Leerstand oder Mieter:innenwechsel beeinflusst wird. Wie die Vermieter:innen diese Situationen handhaben müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Nebenkostenabrechnung bei Auszug

Rolle Mieter:in:

  • Ziehen Sie als Mieter:in aus Ihrem Mietobjekt aus, so können Sie keine sofortige Abrechnung fordern, da dem Vermietenden dafür die passenden Abrechnungen fehlen. Sie erhalten die Nebenkostenabrechnung somit erst, wenn die Abrechnungsperiode abgelaufen ist. In Rechnung gestellt bekommen Sie lediglich den Teil, an dem Sie das Mietobjekt aktiv genutzt haben, d. h. Heiz- und Wasserkosten, sowie andere Nebenkosten zustande gekommen sind.

Rolle Vermieter:in:

  • Zieht einer Ihrer Mieter:innen aus ihrem Mietobjekt aus, können Sie eine Zwischenabrechnung durchführen, um dem Mietenden, am Ende der Abrechnungsperiode den korrekten Betrag in Rechnung zu stellen.
Nebenkostenabrechnung bei Leerstand

Steht ein Mietobjekt leer, so hat der Vermieter die Nebenkosten grundsätzlich eigenständig zu tragen. Heizt der Vermieter das Mietobjekt jedoch nur noch soweit, dass im Objekt keine Schäden, beispielsweise Frostschäden entstehen, muss er die anfallenden Heizkosten nur teilweise übernehmen. Handelt es sich um ein Zwei- bis Dreifamilienhaus muss ein Drittel der Nebenkosten vom Vermieter übernommen werden. Bei Vier- bis Achtfamilienhäusern übernimmt der Vermieter die Hälfte und bei grösseren Gebäuden sowie Büro- und Geschäftshäuser zwei Drittel der anfallenden Nebenkosten. Diese Berechnung geht aus dem Artikel 7 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, kurz VMWG hervor. Weitere anfallende Nebenkosten, wie beispielsweise Wasserkosten, muss der Vermieter vollständig tragen.

Nebenkostenabrechnung bei Mieter:innenwechsel

Im Falle, dass während einer Abrechnungsperiode ein Mieter:innenwechsel stattfinden sollte, kann eine Zwischenabrechnung erstellt werden. Für den neuen Mietenden wird jedoch erst die Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsperiode gelten. Somit besteht die Möglichkeit, dass es zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen für den Mietenden kommen kann, der bereits ausgezogen ist.